Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 19 Zahlungsanspruch
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 116
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 23.10.2013 – VIII ZR 262/12Vergütung von Strom aus Erneuerbaren Energien: Weiter Anlagenbegriff nach gesetzlicher Neuregelung; Behandlung mehrerer Blockheizkraftwerke mit Anschluss an denselben FermenterZitiert von 14
- BVerfG, 18.02.2009 – 1 BvR 3076/08Verfassungsbeschwerde gegen § 19 Abs. 1 EEG 2009; hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen AnordnungZitiert von 39
- OLG Brandenburg, 16.04.2019 – 6 U 155/14
- OLG Naumburg, 18.12.2014 – 2 U 53/14
- OLG Stuttgart, 13.03.2014 – 2 U 61/12
- OLG Brandenburg, 17.07.2012 – 6 U 50/11Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 16.06.2026 – 6 U 54/26
- OVG NRW, 20.01.2026 – 22 D 117/25.AKZitiert von 2
- OVG NRW, 20.01.2026 – 22 D 116/25.AKZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/19#abs-1 (1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/19#abs-2 (2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/19#abs-3 (3) Wird der Strom vor der Einspeisung in ein Netz in einem Stromspeicher zwischengespeichert, so kann der Betreiber des Stromspeichers den Anspruch nach Absatz 1 nach folgenden Maßgaben geltend machen:
Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister Kilowattstunde bestimmt sich in den Fällen des Satzes 1 nach der Höhe des Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte; dabei ist § 24 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Wird an einer Einspeisestelle aus mehreren Stromspeichern Strom in ein Netz eingespeist, kann der Anspruch nur einheitlich nach Maßgabe einer Option geltend gemacht werden. Die Option nach Satz 1 Nummer 1 ist für den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden. Die Optionen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind entsprechend auf Ladepunkte für Elektromobile mit den Maßgaben anzuwenden, dass ausschließlich für die Zwecke dieses Absatzes sowie der Absätze 3b und 3c
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/19#abs-3a (3a) Im Fall eines Stromspeichers, in dem innerhalb eines Kalenderjahres ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zum Zweck der Zwischenspeicherung verbraucht wird, besteht der Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 und 2 auch für den in diesem Stromspeicher erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom (Ausschließlichkeitsoption). Der Anspruch nach Satz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz mit Speichergasen.
Permalink zu Abs. 3brecht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/19#abs-3b (3b) Im Fall eines Stromspeichers, in dem nicht ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zur Zwischenspeicherung verbraucht wird, besteht der Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 für einen Anteil an der in diesem Stromspeicher erzeugten und in das Netz eingespeisten Strommenge, der nach Maßgabe einer Festlegung nach § 85d als förderfähiger Anteil bestimmt und nachgewiesen wird (Abgrenzungsoption). Die Vorschriften dieses Gesetzes und des Energiefinanzierungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird.
Permalink zu Abs. 3crecht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/19#abs-3c (3c) Im Fall des gemeinsamen Betriebs von Solaranlagen und einem oder mehreren Stromspeichern können der Anspruch nach Absatz 1 Nummer 1 sowie der Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 auch für einen pauschalen Anteil an den in diesen Solaranlagen und diesen Stromspeichern erzeugten und in das Netz eingespeisten Strommengen geltend gemacht werden (Pauschaloption). Dies setzt voraus, dass hinter der Einspeisestelle
Der Anspruch nach Satz 1 besteht für die insgesamt in einem Kalenderjahr an der Einspeisestelle in das Netz eingespeiste Strommenge, höchstens jedoch für eine Strommenge von bis zu 500 Kilowattstunden pro Kalenderjahr je Kilowatt installierter Leistung der Solaranlagen. Die förderfähige Strommenge ist nach Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 85d zu bestimmen und nachzuweisen. Die Vorschriften dieses Gesetzes und des Energiefinanzierungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/19#abs-4 (4) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, wenn zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/19#abs-5 (5) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, wenn der Anlagenbetreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage